Glossar

Erläuterungen zu den verwendeten Fachausdrücken.

Bauanzeige

Die Bauanzeige ist ein Antrag für die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden geringer Höhe, einschließlich der zugehörigen Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen, sowie für Gewächshäuser mit nicht mehr als 5 m Höhe. Die Bauanzeige muss eigenhändig vom Bauherrn und Entwurfsverfasser unterschrieben sein und ist an die Stadt- bzw. Kreisverwaltung zu senden. Formgerechten Anträgen sind im Schreibwarenladen erhältlich. Der Bauherr hat die Bauanzeige mit den vollständigen Bauvorlagen gemäß BauVorlV und erforderlichen Nachweise und ggf. Erklärung des Trankwerksplaners einzureichen.

Zu beachten ist, dass beispielsweise gemäß § 69 (1) BbgBO ein Bauvorhaben im Bauanzeigeverfahren nur errichtet bzw. geändert werden kann, wenn:

Voraussetzungen für das Bauanzeigeverfahren

1. das Bauvorhaben

a.) im Geltungsbereich einer rechtswirksamen Bebauungsplanes nach § 30 Abs. 1 des BauGB

b.) im Geltungsbereich eines rechtswirksamen Bebauungsplanes nach § 30 Abs. 2 des BauGB, der mindestens die Festsetzungen nach § 30 Abs. 1 des BauGB enthält oder

c.) nach den Festsetzungen eines städtebaulichen Vorbescheides (§ 77 BbgBO) errichtet werden soll;

2. das Bauvorhaben den Festsetzungen des B-Planes oder der Satzung oder dem städtebaulichen Vorbescheid entspricht und eine Zulassung von Abweichungen nach § 72 (1) BbgBO oder von Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 der BauGB nicht erforderlich ist.

3. gesichert ist, dass bis zur Fertigstellung des Wohngebäudes

a) die zur Erschließung bestimmte Verkehrsfläche (§ 4) befahrbar ist sowie

b) die Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen benutzbar sind

4. die Beachtung der Vorschriften über

a) die Abstandsflächen (§ 6) und

b) die Zahl und Anordnung der notwendigen Stellplätze und Garagen (§ 52) nachgewiesen wird,

5. ein amtlicher Lageplan vorgelegt wird,

6. mit den bautechnischen Nachweisen der Prüfbericht eines Prüfingenieurs (§ 70 Abs. 3) oder der Nachweis der Typenprüfung (§ 70 Abs. 1 oder 2) entfällt und

7. der Entwurfsverfasser schriftlich versichert, dass das Vorhaben auch im übrigen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.

Weiterhin ist zu beachten

Der Bauherr hat gemäß § 58 BbgBO zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens einen Entwurfsverfasser, Unternehmer und einen Bauleiter zu bestellen. Weiterhin obliegen dem Bauherrn die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anzeigen und Nachweise an die Bauaufsichtsbehörde – § 69 (9) BbgBO.

Auf der Grundlage der geltenden Baurechtsvorschriften des Landes Brandenburg erfolgt die Vollständigkeitsprüfung der Antragsunterlagen sowie die Einholung der Stellungnahme des Bereiches Stadtplanung bzw. des Bereiches Stadterneuerung und letztendlich die Freigabe der Bauausführung.

Nach Ablauf eines Monats nach Eingang der Bauanzeige bei der Bauaufsichtsbehörde darf mit der Bauausführung begonnen werden, sofern die Bauaufsichtsbehörde die Bauausführung nicht untersagt oder vorher freigegeben hat.

Entspricht das Vorhaben nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes oder der Satzung, so kann die Durchführung eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach § 69 Abs. 8 BbgBO verlangt werden.

Nach Ablauf eines Monats nach Eingang der Bauanzeige bei der unteren Bauaufsichtsbehörde darf mit der Bauausführung begonnen werden, sofern die Bauaufsichtsbehörde die Bauausführung nicht untersagt oder vorher freigegeben hat – § 69 (5) BbgBO. Die Berechtigung zum Baubeginn erlischt nach 12 Monaten.

Notwendige Unterlagen

  • amtlicher Lageplan
  • Bauzeichnungen
  • Baubeschreibung
  • bautechnische Nachweise
  • gegebenenfalls Erklärung des Tragwerkplaners, der Prüfbericht eines Prüfingenieurs oder der Nachweis der Typenprüfung
  • Versicherung des Entwurfsverfassers
  • sonstige für das jeweilige Bauvorhaben erforderliche Bauvorlagen und Nachweise
  • ausgefüllter Erhebungsbogen für die Baustatistik.

Bauvoranfrage

Wenn Sie zunächst wissen möchten, ob und wie Ihr Grundstück bebaut werden kann, können Sie dies mit einem schriftlichen Antrag auf Vorbescheid zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit bei dem zuständigen Bauordnungsamt prüfen lassen. Dieser Antrag auf Vorbescheid ist ebenso wie der Bauantrag in dreifacher Ausfertigung mit den für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen (aktueller amtlicher Katasterplan, ein Lageplan im Maßstab 1:500, eine Baubeschreibung und eine Bauentwurfsskizze) bei der Gemeinde zur Weitergabe an das Bauordnungsamt einzureichen. Wie schon erwähnt, ist ein Vorbescheid vor allem dann wichtig, wenn vor dem Kauf eines Baugrundstücks geklärt werden soll, ob das Grundstück der Planung entsprechend bebaut werden darf. Der Vorbescheid ist drei Jahre gültig.