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Energieeffizientes-Gebäudesanierungsprogramm jetzt auch mit Zuschussvarianten!

 

Das Förderprogramm der KFW dient der Förderung von Maßnahmen zur Energieeinsparung und zur Minderung des CO2-Ausstoßes von bestehenden Wohngebäuden. 

Förderberechtigt sind:

  • Eigentümer (natürliche Personen) von selbst genutzten oder vermieteten Ein- und Zweifamilienhäusern mit maximal 2 Wohneinheiten
  • Ersterwerber (natürliche Personen) von neu sanierten Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Eigentumswohnungen
  • Eigentümer (natürliche Personen) von selbst genutzten oder vermieteten Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften
  • Wohnungseigentümergemeinschaften mit natürlichen Personen als Wohnungseigentümer. Wichtig ist, nur Eigentümer (Privatpersonen) von selbst genutzten oder vermieteten Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Eigentumswohnungen können diese Zuschüsse bekommen.

Gefördert wird:

  • die energetische Sanierung von Wohngebäuden (wohnwirtschaftlich genutzte Flächen und Wohneinheiten), für die vor dem 01.01.1995 der Bauantrag gestellt oder Bauanzeige erstattet wurde.
  • Im Rahmen einer Nutzungsänderung von beheizten Nichtwohnflächen in Wohnflächen (Umwidmung) sind Maßnahmen zur energetischen Sanierung förderfähig, wenn die Nutzungsänderung den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen (insbesondere den bauordnungsrechtlichen Vorschriften) entspricht. Es darf sich nicht um eine Neubaumaßnahme handeln.
  • Im Rahmen der energetischen Bestandssanierung können Wohnflächenerweiterungen am Gebäude durch Ausbau von nicht beheizten Flächen oder Anbau gefördert werden, sofern die Wohnfläche um nicht mehr als 50 m² erweitert wird.
  • Nicht gefördert werden Maßnahmen an Ferienhäusern und -wohnungen sowie Wochenendhäusern.


Förderfähige Einzelmaßnahmen:

  • Wärmedämmung von Wänden
  • Wärmedämmung von Dachflächen
  • Wärmedämmung von Geschossdecken
  • Erneuerung der Fenster und Außentüren
  • Erneuerung/Einbau einer Lüftungsanlage
  • Erneuerung der Heizungsanlage
  • Optimierung der Wärmeverteilung bei bestehenden Heizungsanlagen

Wer bekommt einen Kredit? Jeder, der Wohnungen oder Wohnhäuser energetisch saniert, kann den KfW-Kredit nutzen. Es gibt generell bis zu 50.000 € je Wohneinheit. Wenn Sie das Neubau-Niveau erreichen oder sogar darunter bleiben, erhalten Sie einen so genannten Tilgungszuschuss.

Die Höhe hängt davon ab, wie niedrig der Energieverbrauch nach der Sanierung ist:

  • 12,5 % Tilgungszuschuss, höchstens 6.250 Euro pro Wohneinheit wenn Sie nach der Sanierung einen Energieverbrauch haben, der mindestens 30 % unter dem Neubau-Niveau liegt,
  • 5 % Tilgungszuschuss, höchstens 2.500 Euro pro Wohneinheit wenn Sie nach der Sanierung einen Energieverbrauch haben, der dem Neubau-Niveau entspricht.

 

 

 

 


Pressemitteilungen

 

 

 


Glossar:

Hier finden Sie die Erläuterungen zu verwendeten Fachausdrücke

Bauanzeige:

Die Bauanzeige ist ein Antrag für die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden geringer Höhe, einschließlich der zugehörigen Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen, sowie für Gewächshäuser mit nicht mehr als 5 m Höhe. Die Bauanzeige muss eigenhändig vom Bauherrn und Entwurfsverfasser unterschrieben sein und ist an die Stadt- bzw. Kreisverwaltung zu senden. Formgerechten Anträgen sind im Schreibwarenladen erhältlich. Der Bauherr hat die Bauanzeige mit den vollständigen Bauvorlagen gemäß BauVorlV und erforderlichen Nachweise und ggf. Erklärung des Trankwerksplaners einzureichen.

Zu beachten ist, dass beispielsweise gemäß § 69 (1) BbgBO ein Bauvorhaben im Bauanzeigeverfahren nur errichtet bzw. geändert werden kann, wenn:

1. das Bauvorhaben

a.) im Geltungsbereich einer rechtswirksamen Bebauungsplanes nach § 30 Abs. 1 des BauGB

b.) im Geltungsbereich eines rechtswirksamen Bebauungsplanes nach § 30 Abs. 2 des BauGB, der mindestens die Festsetzungen nach § 30 Abs. 1 des BauGB enthält oder

c.) nach den Festsetzungen eines städtebaulichen Vorbescheides (§ 77 BbgBO) errichtet werden soll;

2. das Bauvorhaben den Festsetzungen des B-Planes oder der Satzung oder dem städtebaulichen Vorbescheid entspricht und eine Zulassung von Abweichungen nach § 72 (1) BbgBO oder von Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 der BauGB nicht erforderlich ist.

3. gesichert ist, dass bis zur Fertigstellung des Wohngebäudes

a) die zur Erschließung bestimmte Verkehrsfläche (§ 4) befahrbar ist sowie

b) die Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen benutzbar sind

4. die Beachtung der Vorschriften über

a) die Abstandsflächen (§ 6) und

b) die Zahl und Anordnung der notwendigen Stellplätze und Garagen (§ 52) nachgewiesen wird,

5. ein amtlicher Lageplan vorgelegt wird,

6. mit den bautechnischen Nachweisen der Prüfbericht eines Prüfingenieurs (§ 70 Abs. 3) oder der Nachweis der Typenprüfung (§ 70 Abs. 1 oder 2) entfällt und

7. der Entwurfsverfasser schriftlich versichert, dass das Vorhaben auch im übrigen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.

Weiterhin ist zu beachten:

Der Bauherr hat gemäß § 58 BbgBO zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens einen Entwurfsverfasser, Unternehmer und einen Bauleiter zu bestellen. Weiterhin obliegen dem Bauherrn die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anzeigen und Nachweise an die Bauaufsichtsbehörde - § 69 (9) BbgBO.

Auf der Grundlage der geltenden Baurechtsvorschriften des Landes Brandenburg erfolgt die Vollständigkeitsprüfung der Antragsunterlagen sowie die Einholung der Stellungnahme des Bereiches Stadtplanung bzw. des Bereiches Stadterneuerung und letztendlich die Freigabe der Bauausführung.

Nach Ablauf eines Monats nach Eingang der Bauanzeige bei der Bauaufsichtsbehörde darf mit der Bauausführung begonnen werden, sofern die Bauaufsichtsbehörde die Bauausführung nicht untersagt oder vorher freigegeben hat.

Entspricht das Vorhaben nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes oder der Satzung, so kann die Durchführung eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach § 69 Abs. 8 BbgBO verlangt werden.

Nach Ablauf eines Monats nach Eingang der Bauanzeige bei der unteren Bauaufsichtsbehörde darf mit der Bauausführung begonnen werden, sofern die Bauaufsichtsbehörde die Bauausführung nicht untersagt oder vorher freigegeben hat - § 69 (5) BbgBO. Die Berechtigung zum Baubeginn erlischt nach 12 Monaten.

Notwendige Unterlagen:

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Bauvoranfrage:

Wenn Sie zunächst wissen möchten, ob und wie Ihr Grundstück bebaut werden kann, können Sie dies mit einem schriftlichen Antrag auf Vorbescheid zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit bei dem zuständigen Bauordnungsamt prüfen lassen. Dieser Antrag auf Vorbescheid ist ebenso wie der Bauantrag in dreifacher Ausfertigung mit den für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen (aktueller amtlicher Katasterplan, ein Lageplan im Maßstab 1:500, eine Baubeschreibung und eine Bauentwurfsskizze) bei der Gemeinde zur Weitergabe an das Bauordnungsamt einzureichen. Wie schon erwähnt, ist ein Vorbescheid vor allem dann wichtig, wenn vor dem Kauf eines Baugrundstücks geklärt werden soll, ob das Grundstück der Planung entsprechend bebaut werden darf. Der Vorbescheid ist drei Jahre gültig.

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