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Energieeffizientes-Gebäudesanierungsprogramm
jetzt auch mit Zuschussvarianten! |
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Das Förderprogramm der KFW dient der
Förderung von Maßnahmen zur Energieeinsparung und zur Minderung des
CO2-Ausstoßes von bestehenden Wohngebäuden. Förderberechtigt sind:
Gefördert wird:
Wer bekommt einen Kredit? Jeder, der Wohnungen oder Wohnhäuser energetisch saniert, kann den KfW-Kredit nutzen. Es gibt generell bis zu 50.000 € je Wohneinheit. Wenn Sie das Neubau-Niveau erreichen oder sogar darunter bleiben, erhalten Sie einen so genannten Tilgungszuschuss. Die Höhe hängt davon ab, wie niedrig der Energieverbrauch nach der Sanierung ist:
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Glossar:
Hier finden
Sie die Erläuterungen zu verwendeten Fachausdrücke
Bauanzeige:
Die
Bauanzeige ist ein Antrag für die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden
geringer Höhe, einschließlich der zugehörigen Stellplätze, Garagen und
Nebenanlagen, sowie für Gewächshäuser mit nicht mehr als 5 m Höhe. Die
Bauanzeige muss eigenhändig vom Bauherrn und Entwurfsverfasser unterschrieben sein
und ist an die Stadt- bzw. Kreisverwaltung zu senden. Formgerechten Anträgen
sind im Schreibwarenladen erhältlich. Der Bauherr hat die Bauanzeige mit den
vollständigen Bauvorlagen gemäß BauVorlV und erforderlichen Nachweise und ggf.
Erklärung des Trankwerksplaners einzureichen.
Zu beachten
ist, dass beispielsweise gemäß § 69 (1) BbgBO ein Bauvorhaben im
Bauanzeigeverfahren nur errichtet bzw. geändert werden kann, wenn:
1. das
Bauvorhaben
a.) im
Geltungsbereich einer rechtswirksamen Bebauungsplanes nach § 30 Abs. 1 des
BauGB
b.) im
Geltungsbereich eines rechtswirksamen Bebauungsplanes nach § 30 Abs. 2 des
BauGB, der mindestens die Festsetzungen nach § 30 Abs. 1 des BauGB enthält oder
c.) nach den
Festsetzungen eines städtebaulichen Vorbescheides (§ 77 BbgBO) errichtet werden
soll;
2. das
Bauvorhaben den Festsetzungen des B-Planes oder der Satzung oder dem
städtebaulichen Vorbescheid entspricht und eine Zulassung von Abweichungen nach
§ 72 (1) BbgBO oder von Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 der BauGB nicht
erforderlich ist.
3. gesichert
ist, dass bis zur Fertigstellung des Wohngebäudes
a) die zur
Erschließung bestimmte Verkehrsfläche (§ 4) befahrbar ist sowie
b) die
Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen benutzbar sind
4. die
Beachtung der Vorschriften über
a) die
Abstandsflächen (§ 6) und
b) die Zahl
und Anordnung der notwendigen Stellplätze und Garagen (§ 52) nachgewiesen wird,
5. ein
amtlicher Lageplan vorgelegt wird,
6. mit den bautechnischen
Nachweisen der Prüfbericht eines Prüfingenieurs (§ 70 Abs. 3) oder der Nachweis
der Typenprüfung (§ 70 Abs. 1 oder 2) entfällt und
7. der
Entwurfsverfasser schriftlich versichert, dass das Vorhaben auch im übrigen den
öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.
Weiterhin
ist zu beachten:
Der Bauherr
hat gemäß § 58 BbgBO zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines
genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens einen Entwurfsverfasser, Unternehmer und
einen Bauleiter zu bestellen. Weiterhin obliegen dem Bauherrn die nach den
öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anzeigen und Nachweise an
die Bauaufsichtsbehörde - § 69 (9) BbgBO.
Auf der
Grundlage der geltenden Baurechtsvorschriften des Landes Brandenburg erfolgt
die Vollständigkeitsprüfung der Antragsunterlagen sowie die Einholung der
Stellungnahme des Bereiches Stadtplanung bzw. des Bereiches Stadterneuerung und
letztendlich die Freigabe der Bauausführung.
Nach Ablauf
eines Monats nach Eingang der Bauanzeige bei der Bauaufsichtsbehörde darf mit
der Bauausführung begonnen werden, sofern die Bauaufsichtsbehörde die
Bauausführung nicht untersagt oder vorher freigegeben hat.
Entspricht
das Vorhaben nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes oder der Satzung, so
kann die Durchführung eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach § 69
Abs. 8 BbgBO verlangt werden.
Nach Ablauf
eines Monats nach Eingang der Bauanzeige bei der unteren Bauaufsichtsbehörde
darf mit der Bauausführung begonnen werden, sofern die Bauaufsichtsbehörde die
Bauausführung nicht untersagt oder vorher freigegeben hat - § 69 (5) BbgBO. Die
Berechtigung zum Baubeginn erlischt nach 12 Monaten.
Notwendige
Unterlagen:
Bauvoranfrage:
Wenn Sie zunächst
wissen möchten, ob und wie Ihr Grundstück bebaut werden kann, können Sie dies
mit einem schriftlichen Antrag auf Vorbescheid zur bauplanungsrechtlichen
Zulässigkeit bei dem zuständigen Bauordnungsamt prüfen lassen. Dieser Antrag
auf Vorbescheid ist ebenso wie der Bauantrag in dreifacher Ausfertigung mit den
für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen (aktueller amtlicher
Katasterplan, ein Lageplan im Maßstab 1:500, eine Baubeschreibung und eine
Bauentwurfsskizze) bei der Gemeinde zur Weitergabe an das Bauordnungsamt
einzureichen. Wie schon erwähnt, ist ein Vorbescheid vor allem dann wichtig,
wenn vor dem Kauf eines Baugrundstücks geklärt werden soll, ob das Grundstück
der Planung entsprechend bebaut werden darf. Der Vorbescheid ist drei Jahre gültig.
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