Zwangsversteigerung

Durch den rasanten Anstieg der zwangsweise Versteigerten Objekten ist mittlerweile ein üppiges Angebot von Eigentumswohnungen, Einfamilienhäusern oder Gewerbeimmobilien vorhanden. Das Bieterverfahren erscheint jedoch auf den ersten Blick kompliziert. An dieser Stelle erhalten sie notwendiges Hintergrundwissen. 

Besichtigen auf jedem Fall die Immobile, welche sie ersteigern wollen, beachten sie, dass der bisherige Besitzers nicht dazu verpflichtet ist, einen ungehinderten Zutritt zu ermöglichen.
   
Lesen sie das beim zuständigen Gericht ausliegende Gutachten kritisch und aufmerksam durch. Später festgestellte Mängel können weder gegenüber dem Gericht noch bisherigen Eigentümer geltend gemacht werden.
   
Bevor der Versteigerungstermin für das ausgesuchte Objekt stattfindet, sollten sie an anderen Bieterverfahren teilnehmen um Erfahrungen zu sammeln.
   
Beachten sie, dass im ersten Verfahren das Spitzengebot mindestens 70 % des Verkehrswertes erreichen muss, sonst kann der Gläubiger das Angebot ausschlagen. Diese magische Grenze gilt am zweiten Termin nicht.
   
Erreicht in einem ersten Termin das Höchstgebot noch nicht einmal fünf Zehntel des festgesetzten Wertes, muss der Zuschlag sogar von Amts wegen versagt werden.
   
Bei der Versteigerung sind mindestens 10 % des Verkehrswertes zu hinterlegen, dies kann in Form von Bargeld oder eines Schecks der Landeszentralbank sowie Bürgschaften erfolgen.
   
In der so genannten Bieterstunde, welche nur noch eine halbe Stunde läuft, sollten sie nicht gleich den Preis in die Höhe treiben. Wird während dem Ende der Bieterstunde weiter geboten, läuft die Bietzeit so lange, bis kein Gebot mehr abgegeben wird. Legen sie sich eine klare Bieterstrategie zu. Bieten sie nur bis zu einem vorher festgelegten Peis mit. Ein so genannter Bieterrausch ist selbst bei Vollprofis zu beobachten. In diesem werden oft Gebote abgegeben, welche über dem vorher festegelegten Preis liegen.
   
Nehmen sie vor dem Termin schon Kontakt mit dem zuständigen Rechtspfleger auf, rufen sie nach Möglichkeit am Tag vor der Versteigerung an und erkundigen sie sich, ob der Termin tatsächlich stattfindet, denn in letzter Zeit ist immer häufiger ein kurzfristiges Stornieren zu beobachten. In der Regel haben dann die Gläubiger vorher einen Kompromiss mit den Schludern gefunden.
   
In sechs bis acht Wochen nach dem Zuschlag findet der Verteilungstermin statt. Der Neueigentümer muss bis dahin die Kaufsumme bezahlt haben. Zudem muss für die Grunderwerbsteuer noch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts vorliegen. Erst dann wird der Eigentümerwechsel im Grundbuch eingetragen.
   
Die Gebühr für den Zuschlag richtet sich nach der Höhe des höchsten Gebots und ist etwas niedriger als die bei einem normalen Kauf fällige Notargebühr von etwa 1 % des Kaufpreises. Bis zum Verteilungstermin muss der Ersteigerer außerdem auf sein Gebot 4 % Zinsen zahlen.

 


© PBS Planungsbüro Suhle