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Besichtigen auf
jedem Fall die Immobile, welche sie ersteigern wollen, beachten sie, dass
der bisherige Besitzers nicht dazu verpflichtet ist, einen ungehinderten
Zutritt zu ermöglichen. |
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Lesen sie das beim
zuständigen Gericht ausliegende Gutachten kritisch und aufmerksam durch.
Später festgestellte Mängel können weder gegenüber dem Gericht noch
bisherigen Eigentümer geltend gemacht werden. |
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Bevor der
Versteigerungstermin für das ausgesuchte Objekt stattfindet, sollten sie an
anderen Bieterverfahren teilnehmen um Erfahrungen zu sammeln. |
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Beachten sie, dass
im ersten Verfahren das Spitzengebot mindestens 70 % des Verkehrswertes
erreichen muss, sonst kann der Gläubiger das Angebot ausschlagen. Diese
magische Grenze gilt am zweiten Termin nicht. |
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Erreicht in einem ersten Termin
das Höchstgebot noch nicht einmal fünf Zehntel des festgesetzten Wertes,
muss der Zuschlag sogar von Amts wegen versagt werden. |
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Bei der
Versteigerung sind mindestens 10 % des Verkehrswertes zu hinterlegen, dies
kann in Form von Bargeld oder eines Schecks der Landeszentralbank
sowie Bürgschaften erfolgen. |
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In der so genannten
Bieterstunde, welche nur noch eine halbe Stunde läuft, sollten sie nicht
gleich den Preis in die Höhe treiben.
Wird während dem Ende der Bieterstunde weiter geboten, läuft die Bietzeit so
lange, bis kein Gebot mehr abgegeben wird. Legen sie sich eine klare
Bieterstrategie zu. Bieten sie nur bis zu einem vorher festgelegten Peis
mit. Ein so genannter Bieterrausch ist selbst bei Vollprofis zu beobachten.
In diesem werden oft Gebote abgegeben, welche über dem vorher festegelegten
Preis liegen. |
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Nehmen sie vor dem Termin schon
Kontakt mit dem zuständigen Rechtspfleger auf, rufen sie nach Möglichkeit am
Tag vor der Versteigerung an und erkundigen sie sich, ob der Termin
tatsächlich stattfindet, denn in letzter Zeit ist immer häufiger ein
kurzfristiges Stornieren zu beobachten. In der Regel haben dann die
Gläubiger vorher einen Kompromiss mit den Schludern gefunden. |
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In sechs bis acht Wochen nach
dem Zuschlag findet der Verteilungstermin statt. Der Neueigentümer muss bis
dahin die Kaufsumme bezahlt haben. Zudem muss für die Grunderwerbsteuer noch
eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts vorliegen. Erst dann wird
der Eigentümerwechsel im Grundbuch eingetragen. |
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Die
Gebühr für den Zuschlag richtet sich nach der Höhe des höchsten Gebots und
ist etwas niedriger als die bei einem normalen Kauf fällige Notargebühr von
etwa 1 % des Kaufpreises. Bis zum Verteilungstermin muss der Ersteigerer
außerdem auf sein Gebot 4 % Zinsen zahlen. |