Eigenheimzulage
Für Bauherren, die nach dem 31. Dezember 2003 mit der Herstellung beginnen, und Erwerber, welche nach dem 31. Dezember 2003 den notariellen Kaufvertrag abschließen oder einer Genossenschaft beitreten, gelten folgende Regelungen:
Investitionszulage
Auch sei noch erwähnt das seit 1999 in den neuen Bundesländern die Möglichkeit besteht, das auch Privatpersonen die Investitionszulage in Anspruch nehmen können.
Anspruch auf eine Investitionszulage für bestimmte Investitionen an Mietwohngebäuden, an einer eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung im eigenen Haus sowie an Eigentumswohnungen.
I. Begünstigte Investitionen an Mietwohngebäuden im innerörtlichen Bereich sind:
nachträgliche Herstellungsarbeiten an Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1991 fertig gestellt worden sind, die Anschaffung von Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1991 fertig gestellt worden sind, soweit nachträgliche Herstellungsarbeiten nach dem rechtswirksamen Abschluss des obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind, und Erhaltungsarbeiten an Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1991 fertig gestellt worden sind, soweit die Gebäude mindestens fünf Jahre nach Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten oder der Erhaltungsarbeiten der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen und der Anspruchsberechtigte die Investitionen nach dem 31. Dezember 1998 und vor dem 1. Januar 2005 abschließt.
II. Begünstigte Investitionen an Mietwohngebäuden im innerörtlichen Bereich, die zu einer erhöhten Investitionszulage führen, sind:
nachträgliche Herstellungsarbeiten an Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1949 fertig gestellt worden sind, die Anschaffung von Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1949 fertig gestellt worden sind, soweit nachträgliche Herstellungsarbeiten nach dem rechtswirksamen Abschluss des obligatorischen Vertrages oder gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind, und Erhaltungsarbeiten an Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1949 fertig gestellt worden sind, soweit die Gebäude mindestens fünf Jahre nach Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten oder der Erhaltungsarbeiten der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen, der Anspruchsberechtigte die Investitionen nach dem 31. Dezember 2001 begonnen hat und vor dem 1. Januar 2005 abschließt sowie durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nachweist, dass das Gebäude im Zeitpunkt der Investition in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nach dem Baugesetzbuch, einem förmlich festgelegten Erhaltungssatzungsgebiet nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches oder in einem Gebiet liegt, das durch Bebauungsplan als Kerngebiet im Sinne des § 7 der Baunutzungsverordnung festgesetzt ist oder das auf Grund der Bebauung der näheren Umgebung diesem Gebiet entspricht. Soweit der Anspruchsberechtigte durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen Denkmalbehörde nachweist, dass das Gebäude oder ein Gebäudeteil nach den landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, so gelten die Nr. 1-3 entsprechend für Gebäude, die nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1960 fertig gestellt worden sind.
III. Begünstigte Investitionen an Wohnungen im eigenen Haus und an Eigentumswohnungen sind
Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten, wenn das Haus oder die Eigentumswohnung vor dem 1. Januar 1991 fertig gestellt worden ist, der Anspruchsberechtigte die Arbeiten nach dem 31. Dezember 1998 und vor dem 1. Januar 2002 vornimmt und die Wohnung im Zeitpunkt der Beendigung der Arbeiten eigenen Wohnzwecken dient. Eine Wohnung dient auch eigenen Wohnzwecken, soweit sie unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung zu Wohnzwecken überlassen wird.
Ausgeschlossen ist aber insbesondere die gleichzeitige Inanspruchnahme der Investitionszulage und von erhöhter Absetzung z.B. nach § 7 h EStG. Zu den weiteren Einzelheiten - insbesondere zur Bemessung der Investitionszulage und zu den Ausschlussgründen aufgrund der Inanspruchnahme anderer steuerlicher Vergünstigungen oder öffentlicher Zuwendungen - wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Finanzamt oder an die Angehörigen der steuerberatenden Berufe.
Einen Überblick zu den staatlichen Förderungen können Sie sich hier herunterladen.
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