Baugeldsicherung

BGB §§ 823 Abs. 2; GSB §§ 1, 5; StGB § 266

Brandenburgisches Oberlandesgericht, 7. Zivilsenat, Urteil vom 7. 7. 1999 – 7 U 49/99

1. Ein schlüssiger Vortrag für einen Vorsatz hinsichtlich der Baugeldeigenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 GSB erfordert die Darlegung konkreter Umstände des Einzelfalles, aus denen der Schluss gezogen werden kann, dass dem Baugeldempfänger Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass es sich bei den vom Bauherrn empfangenen Geldern gerade auch im gegebenen Fall um Fremdmittel handelte, die durch eine Grundschuld oder Hypothek an dem zu bebauenden Grundstück gesichert waren.

2. Soweit sich Vermögensbetreuungsverpflichtungen allein aus § 1 Abs. 1 GSB herleiten lassen, geht die Strafvorschrift des § 5 GSB als speziellere Regelung dem § 266 StGB vor. (Leitsätze des Gerichts)

Zum Sachverhalt: Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeld in Anspruch.

Der Kläger ist Fliesenlegermeister. Der Beklagte war Geschäftsführer der im Handelsregister des Amtsgerichts P. eingetragenen R.-GmbH. Darüber hinaus betreibt der Beklagte seit dem 1. 1. 1992 ein weiteres Gewerbe als Bauträger, bei dem er gleichzeitig die Planung und Koordinierung von komplexen Bauvorhaben anbietet. Mit diesem Betrieb erwirtschaftete der Beklagte allein im Jahre 1996 einen Umsatz ca. 8,9 Mio. DM. Schließlich betreibt der Beklagte Immobilienerwerb und Grundstücksteilungen in größerem Umfang.

Im Oktober 1996 schloss die R.-GmbH mit der B. GmbH einen Generalübernehmervertrag für das Bauvorhaben "Stadtvilla in M." Geschuldet war hiernach die schlüssel- und bezugsfertige Herstellung einer Wohnungseigentumsanlage mit 12 Wohneinheiten. Das Honorar der R.-GmbH betrug 1 590 000,00 DM brutto. Mit der Planungs- und Bauaufsicht war ein Architektenbüro beauftragt.

 

Die R.-GmbH schloss mit dem Kläger am 5. 3. 1997 einen Nachunternehmervertrag über die Ausführung von Fliesenarbeiten und Fensterbänken. Das Auftragsvolumen betrug nach den vorläufig festgestellten Einheitspreisen 127 686,80 DM brutto. Es war die Geltung der VOB/B sowie eine Gewährleistungssicherheit in Höhe von 5 % der Bruttoauftragssumme vereinbart. Ein Nachtragsauftrag über 4 041,21 DM brutto für eine Außentreppe und Eingang wurde am 6. 5. 1997 bestätigt; des weiteren wurde ein zweiter Nachtragsauftrag betreffend Trittschalldämmung und sonstige Zusatzleistungen über 1 823,43 DM brutto vom 12. 6. 1997 erteilt.

 

Der Kläger erstellte Abschlagsrechnungen im Umfang von insgesamt 122 821,04 DM. Das Architektenbüro gab nach Prüfung die Rechnungen unverzüglich frei. Die R.-GmbH ihrerseits leitete die Rechnungen an die B. GmbH weiter, die insgesamt 1 581 035,00 DM, davon am 13. 6. 1997 für Fliesenarbeiten 96 015,00 DM an die R.-GmbH zahlte.

 

Der Kläger erhielt seinerseits von der R.-GmbH lediglich Zahlungen in Höhe von insgesamt 20 000,00 DM.

 

Unter Abzug der erhaltenen 20 000,00 DM waren damit noch 122 426,33 DM zur Zahlung offen.

 

Auf Antrag des Beklagten vom 30. 10. 1997 eröffnete das Amtsgericht P. am 1. 12. 1997 das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der R.-GmbH.

 

Der Kläger hat vorgetragen, bei den Zahlungen der B. GmbH habe es sich um Baugeld im Sinne des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Sicherung von Bauforderungen (im Folgenden: GSB) gehandelt. Ausweislich des Schreibens der B. GmbH vom 28. 1. 1998 seien die Zahlungen der B. GmbH in Höhe von 1 581 035,00 DM zu 100 % aus grundbuchlich gesichertem Fremdkapital erfolgt. Das Fremdkapital sei zweckgebunden für das Bauvorhaben M. durch die Kreditgeberin gegeben worden. Der Beklagte habe aufgrund seiner erheblichen Erfahrungen im Baubereich auch damit rechnen müssen, dass es sich um Baugeld gehandelt habe; ein evtl. Irrtum über die rechtliche Qualifizierung der erhaltenen Gelder sei unerheblich. Der Beklagte hafte deshalb als vertretungsberechtigtes Organ der R.-GmbH gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 1, 5 GSB persönlich auf Schadensersatz in Höhe der noch ausstehenden Forderung sowie der Detektivkosten, die dem Kläger zur Ermittlung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten entstanden seien.

 

Er begehrt Zahlung vom Beklagten persönlich.

 

Der Beklagte hat mit Nichtwissen bestritten, dass es sich bei den von ihm verwendeten Geldern um Baugeld gehandelt habe. Sofern er diese Gelder zweckwidrig verwendet habe, habe er jedenfalls nicht mit Vorsatz gehandelt, da ihm eine etwaige Baugeldeigenschaft der Gelder nicht bekannt gewesen sei. Er habe keinerlei Informationen über die Finanzierung der B. GmbH gehabt. Jedenfalls sei der Anspruch des Klägers in Höhe von 5 % der Bruttoauftragssumme aufgrund des vereinbarten Gewährleistungseinbehaltes nicht fällig. Auch komme, da der Kläger seine Klageforderung zur Gesamtvollstreckungstabelle angemeldet habe, eine Verurteilung allenfalls Zug-um-Zug gegen Abtretung der zukünftigen Ansprüche des Klägers auf die Quote in Betracht. Schließlich fehle es an einer Rechtsgrundlage für die Erstattung der Detektivkosten.

 

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass der Beklagte vorsätzlich gegen § 1 GSB verstoßen habe. Dies setze nämlich voraus, dass der Beklagte gewusst habe, dass es sich um Baugeld handele.

 

Der Kläger verfolgt sein Klageziel in vollem Umfang weiter. Er trägt – unter Beweisantritt – vor, bei der von der B. GmbH bestätigten grundbuchlichen Absicherung handele es sich um eine Absicherung auf dem streitgegenständlichen Grundstück in M. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe der Beklagte auch vorsätzlich im Sinne eines bedingten Vorsatzes gehandelt. Bedingter Vorsatz sei nämlich bereits dann anzunehmen, wenn der Beklagte den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkenne und billige oder sich um des erstrebten Zieles Willen wenigstens mit ihm abfinde, auch wenn ihm der Erfolgseintritt ansonsten unerwünscht sei. Da derartige Bauvorhaben, wie das in M., in 99 % aller Fälle von den Bauherren fremdfinanziert und die Finanzierung an den zu bebauenden Grundstücken und nicht etwa an anderen Grundstücken gesichert würden, habe der Beklagte als sachkundiger Profi davon ausgehen müssen, dass dies auch im vorliegenden Fall so gewesen sei. Darüber hinaus hafte der Beklagte wegen eines Verstoßes gegen den Treubruchstatbestand des § 266 StGB, da der Beklagte für den Kläger und die anderen am Bauwerk beteiligten Subunternehmer Schaltstelle für den Erhalt ihres Werklohns gewesen sei.

 

Aus den Gründen: Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

 

Dem Kläger steht gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der geltend gemachten 124 717,48 DM zu.

 

1. 1. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers ergibt sich nicht aus § 823 Abs. 2 i. V. m. §§ 1, 5 GSB.

 

Zwar ist § 1 GSB Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (vgl. nur Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 9. Aufl., Rdn. 1865). Der Kläger könnte als Nachunternehmer der R.-GmbH, die ihrerseits Generalübernehmerin war, auch zu dem durch § 1 Abs. 1 GSB geschützten Personenkreis gehören (vgl. nur BGH NJW-RR 1990, 342). Schließlich könnte der Beklagte im Falle eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 GSB auch passivlegitimiert sein. Als Empfänger von Baugeld im Sinne des § 1 Abs. 3 GSB kommt grundsätzlich nicht nur der unmittelbare Kreditnehmer, sondern auch etwa ein Generalunternehmer, Bauträger oder – wie im vorliegenden Fall die R.-GmbH – ein Generalübernehmer in Betracht (vgl. nur BGH a. a. O.). Ist aber der Empfänger von Baugeld eine juristische Person, so haftet gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 1, 5 GSB, 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht nur die GmbH als juristische Person, sondern neben dieser grundsätzlich auch ihr Geschäftsführer persönlich (BGH NJW-RR 1990, 914).

Es bestehen jedoch bereits Bedenken, ob der Kläger ausreichend dargelegt hat, dass es sich bei den 1 581 035,00 DM, die die R.-GmbH für das Bauvorhaben "Stadtvilla in M." durch den Bauherrn – die B. GmbH – erhalten hat, um Baugeld im Sinne des § 1 Abs. 1 GSB handelte. Baugeld sind gemäß § 1 Abs. 3 GSB nur solche "Geldbeträge, die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baus in der Weise gesichert werden, dass zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers eine Hypothek oder Grundschuld an dem zu bebauenden Grundstück dient oder die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück erst nach gänzlicher oder teilweiser Herstellung des Baus erfolgen soll". Insoweit hat der Kläger jedoch auch in der Berufungsinstanz lediglich dargelegt, dass die 1 581 035,00 DM aus zu 100 % grundbuchlich gesichertem Fremdkapital bezahlt wurden und dass es sich bei dieser von der B. GmbH mit Schreiben vom 28. 1. 1998 bestätigten grundbuchlichen Absicherung um eine Absicherung auf dem streitgegenständlichen Grundstück in M. gehandelt habe. Ob dieser Vortrag angesichts des Bestreitens des Beklagten für eine schlüssige Darlegung der Baugeldeigenschaft ausreicht, bedarf jedoch letztlich keiner Entscheidung.

Jedenfalls hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt, dass der Beklagte vorsätzlich gehandelt hat, als er die von der B. GmbH erhaltenen Beträge nicht zur Befriedigung des Klägers aufgrund dessen Werkleistungen als Subunternehmer verwandt hat.

Für eine Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 1, 5 GSB ist erforderlich, dass auch die subjektiven Voraussetzungen dieses Schutzgesetzes erfüllt sind. Für die Anwendung des § 823 Abs. 2 BGB sind hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes grundsätzlich die Anforderungen zu stellen, die das Schutzgesetz insoweit stellt (vgl. nur Palandt/Thomas, BGB, 58. Aufl., § 823 Rdn. 143). Da die hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen maßgebliche Regelung des § 5 GSB in der im Jahre 1997 geltenden Fassung – anders in der ursprünglichen Fassung vom 1. 6. 1909, die ausdrücklich eine vorsätzliche Begehung vorsah – keine ausdrückliche Regelung der subjektiven Anforderungen zum Inhalt hat, gilt insoweit gemäß Art. 1 Abs. 1 EGStGB der allgemeine Teil des Strafgesetzbuches und damit § 15 StGB. Danach ist nur vorsätzliches Handeln strafbar, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich auch mit Strafe bedroht.

Vorsatz erfordert Wissen und Wollen der Verwirklichung des Straftatbestandes. dass der Beklagte bewusst und gewollt Baugeld im Sinne des § 1 Abs. 3 GSB zweckwidrig verwendet hat, hat der Kläger jedoch nicht ausreichend dargelegt. Der Kläger hat – angesichts des ausdrücklich auf diese Tatsache bezogenen Bestreitens des Beklagten – insbesondere nicht ausreichend vorgetragen, dass der Beklagte gewusst hat, dass es sich bei den Geldern, die er von der B. GmbH erhalten hat, um Baugeld, konkret also um Geld gehandelt hat, das durch eine Grundschuld oder eine Hypothek an den Grundstücken in M. gesichert war. Der Kläger hat insoweit hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes lediglich dargelegt, dass der Beklagte als sachkundiger Profi zwingend davon habe ausgehen müssen, dass derartige Bauvorhaben wie das in M. in 99 % aller Fälle von den Bauherren fremdfinanziert würden und die Finanzierung an den zu bebauenden Grundstücken und nicht etwa an irgendwelchen anderen Grundstücken gesichert werde. Dieser Vortrag genügt jedoch den Anforderungen an eine schlüssige Darlegung eines auf die Baugeldeigenschaft bezogenen Vorsatzes des Beklagten nicht.

Dabei verkennt der Senat nicht, dass Vorsatz im Sinne des Strafrechts auch in der Form bedingten Vorsatzes vorliegen kann. Insoweit kann sich der Kläger jedoch nicht mit Erfolg darauf stützen, bedingter Vorsatz sei bereits dann anzunehmen, wenn der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und billigt oder sich um des erstrebten Zieles Willen wenigstens mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt an sich auch unerwünscht sein (zu dieser Definition vgl. nur BGH NJW 1989, 781, 783). Soweit der BGH damit eine Abgrenzung zu einer bewussten Fahrlässigkeit vornimmt, geht es um die Anforderungen an das Willenselement des Vorsatzes. Im vorliegenden Fall steht jedoch allein das Wissenselement im Sinne der Abgrenzung zwischen Wissen und Wissenmüssen oder – zivilrechtlich betrachtet – die Abgrenzung zwischen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in Frage. Hinsichtlich dieses Wissenselementes geht es darüber hinaus nicht darum, ob der Beklagte den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges – hier also die Schädigung des Klägers – als möglich und nicht ganz fernliegend erkannt hat, sondern ob der Beklagte Kenntnis von den Voraussetzungen hatte, aufgrund derer er nach dem GSB unter Strafandrohung verpflichtet war, die Interessen des Klägers bei der Verwendung der erhaltenen Gelder zu berücksichtigen. Hinsichtlich dieser tatbestandlichen Voraussetzungen reicht jedoch allein die nicht fernliegende Möglichkeit, dass es sich bei den erhaltenen Geldern um Baugelder handelte, für die Annahme vorsätzlichen Verhaltens des Beklagten nicht aus. Die bloße Möglichkeit, dass es sich um Baugelder handelte – gleich mit welcher Wahrscheinlichkeit dies der Fall gewesen sein mag – kann subjektiv allenfalls eine Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne von Fahrlässigkeit oder sogar grober Fahrlässigkeit begründen, nicht dagegen Vorsatz. Ein schlüssiger Vortrag für einen Vorsatz hinsichtlich der Baugeldeigenschaft erfordert vielmehr die Darlegung konkreter Umstände des Einzelfalles, aus denen der Schluß gezogen werden kann, dass dem Baugeldempfänger Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass es sich bei den vom Bauherrn erhaltenen Geldern gerade auch im gegebenen Fall um Fremdmittel handelte, die durch eine Grundschuld oder Hypothek an dem zu bebauenden Grundstück gesichert waren. Immerhin ist es – was auch der Kläger zugesteht – nicht ausgeschlossen, dass ein Bauherr Eigenmittel verwendet oder Fremdmittel in anderer Weise als durch Grundschulden oder Hypotheken an dem zu bebauenden Grundstück gesichert sind.

Dass dem Beklagten konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die von der B. GmbH gezahlten 1 581 035,00 DM gerade durch Grundschulden oder Hypotheken an den Grundstücken in M. gesichert waren, hat der Kläger jedoch nicht vorgetragen. Allein aus der Erfahrung des Beklagten mit entsprechenden Bauvorhaben und der hohen Wahrscheinlichkeit einer Absicherung der Finanzierungsmittel durch Hypotheken oder Grundschulden auf den zu bebauenden Grundstücken ergibt sich nicht, dass der Beklagte auch konkrete Anhaltspunkte für ein dieser Wahrscheinlichkeit entsprechendes Verhalten der B. GmbH hatte. Auch aus dem Schreiben der B. GmbH vom 28. 1. 1998 lässt sich das Vorliegen eines dem Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt der zweckwidrigen Verwendung der Gelder bekannten Anhaltspunktes für die Absicherung der Gelder durch die Grundstücke in M. nicht ableiten, da dem Beklagten dieses Schreiben im Jahre 1997 noch nicht bekannt sein konnte.

2. Der Kläger kann seinen Schadensersatzanspruch auch nicht mit Erfolg auf § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 StGB stützen.

Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt insoweit lediglich eine Untreue in Form des Treubruchstatbestandes in Betracht. Die Verwirklichung des Treubruchstatbestandes setzt jedoch voraus, dass zwischen dem Täter und dem Geschädigten ein sogenanntes qualifiziertes Treueverhältnis besteht, aufgrund dessen er besondere Vermögensbetreuungspflichten hinsichtlich des Vermögens des Geschädigten übernommen hat. Allein aus dem Umstand, dass der Kläger als Subunternehmer der R.-GmbH tätig wurde, ergibt sich ein solches qualifiziertes Treueverhältnis nicht. Der Umstand, dass es der Generalübernehmer in der Hand hat, ob und in welchem Umfang er die vom Bauherrn auch für die Leistungen des Subunternehmers erhaltenen Zahlungen an den Subunternehmer weiterleitet, ändert nichts daran, dass es sich im Verhältnis zwischen Subunternehmer und Generalübernehmer um ein normales Werkvertragsverhältnis handelt, das – über die Verpflichtungen aus § 1 GSB hinaus – keine Vermögensbetreuungspflichten des Generalübernehmers gegenüber dem Subunternehmer begründet. 

Soweit sich aber Vermögensbetreuungsverpflichtungen im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten allein aus § 1 Abs. 1 GSB herleiten lassen, ist die Strafvorschrift des § 5 GSB als speziellere Regelung gegenüber § 266 StGB anzusehen. Spezialität liegt vor, wenn mehrere Straftaten denselben Sachverhalt erfassen und sich in ihren Voraussetzungen nur darin unterscheiden, dass das eine Gesetz eines oder mehrere Begriffsmerkmale enger begrenzt oder – wie im vorliegenden Fall – spezieller ausgestaltet (Schönke/Schröder-Stree, StGB, 25. Aufl.; Vorbem. §§ 52 ff. Rdn. 110).

 


zuletzt geändert am: 29.03.2004

PBS Planungsbüro Suhle