Grenzfeststellung

BGB § 903 i.V.m. § 256 ZPO

 

Die Nachbarn stritten über die Anerkennung der vom Kataster- und Vermessungsamt erklärten Grenzwiderherstellung. Während die Vermesser das Ergebnis als nicht strittig bezeichneten vertrat der Beklagte die Ansicht, dass das Ergebnis ungenau sei und vielmehr ein vorhandener Besitzstand maßgeblich sei.

Das Gericht hält es eindeutig für unerheblich inwieweit ein Besitzstand vom tatsächlichen Verlauf der Grenze abweicht. Entscheidend ist die ordnungsgemäße Vermessung auf Grund von dafür geeigneten Katasterunterlagen.

Nur bei nicht ermittelbaren Grenzen (auf Grund von fehlenden Unterlagen) kann der Besitzstand zur Grenzfindung beitragen.

Potsdamer Landgericht, 10. Senat, Urteil vom 12.07.2001, Az. 10 O 362/00

 


zuletzt geändert am: 29.03.2004

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