Gewährleistungsfrist des Architekten

OLG Schleswig, Urteil vom 06.07.1999

Der entscheidene Senat befand über einen Fall in welchem  dem Architekten die Leistungsphasen 1 bis 9 des § 15 Abs. 2 HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) übertragen wurde. Das Gericht hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die Verjährungsfrist der Haftung des Architekten nach der Leistungsphase 8 beginnt, wenn nach der Leistungsphase 8 eine Teilabnahme vereinbart ist.

Die 5-jährige Gewährleistungsfrist des Architekten beginnt mit der Vollendung des Architektenwerkes. Wenn der Architekt die Leistungsphase 9 des § 15 Abs. 2 HOAI noch nicht erbracht hat, beginnt die Verjährungsfrist erst mit der Vollendung dieser Leistungsphase 9. Dies kann z.B. dazu führen, dass die 5jährige Gewährleistungsfrist erst dann zu laufen beginnt, wenn die letzte Gewährleistungsfrist eines bauausführenden Unternehmers abgelaufen ist. Es führt praktisch zu einer 10jähren Haftung des Architekten.

 


zuletzt geändert am: 29.03.2004

PBS Planungsbüro Suhle