Kaufpreisanspruch Anrechnung nach Saldotheorie

BGB § 988

BGH, Urt. v. 11. November 1994 - V ZR 116/93 -

Mit dem Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe der Nutzungen ist beim rechtsgrundlosen Besitzerwerb der Anspruch des Besitzers auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe der gezogenen Nutzungen nach den Grundsätzen der Saldotheorie zu verrechnen. Mit notariellem Vertrag vom 4. Mai 1990 kauften die Beklagten ein dem früheren Kläger zu 1 - der am 1. Dezember 1993 verstorben und von seiner Ehefrau und den Kindern, die das Verfahren aufgenommen haben, beerbt worden ist - gehörendes Grundstück für den beurkundeten Betrag von 200.000 DM. Die Beklagten zahlten 65.000 DM in bar am 4. Mai 1990 und 135.000 DM mit Banküberweisung vom 25. Juni 1990. Vom 1. August 1990 bis 30. April 1991 vermieteten sie das Grundstück für 1.800 DM monatlich. Im Juli 1990 verlangten die Kläger einen Restkaufpreis von 65.000 DM, der als zusätzliche Zahlung vor Abschluss des notariellen Vertrages vereinbart worden sei. Auf Vollstreckungsabwehrklage der Beklagten wurde die Zwangsvollstreckung aus dem notariellen Kaufvertrag für unzulässig erklärt, weil der beurkundete Kaufpreis zu niedrig angegeben und der Vertrag daher als Scheingeschäft nichtig sei. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangen die Kläger die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Mit der Revision wenden sich die Beklagten u.a. gegen ihre Verurteilung zur Herausgabe der Mieteinnahmen in Höhe von 16.200 DM. Ferner meinen sie, es könne nicht richtig sein, dass sie die gezogenen Nutzungen herausgeben müssten, während die Kläger den Kaufpreis nur zinslos zurückzuzahlen brauchten. Die Kläger beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels. Die Revision hat Erfolg, soweit das Berufungsgericht dem Antrag der Kläger auf Zahlung von 16.200 DM nebst Prozesszinsen stattgegeben hat. Die Beklagten sind zwar als rechtsgrundlose Besitzer den Klägern nach Bereicherungsrecht zur Herausgabe der eingenommenen Mieten als Nutzungen des Grundstücks verpflichtet (§§ 988,818 Abs. 1 BGB), sie müssen sich aber im Rahmen des Bereicherungsrechts nach den Grundsätzen der Saldotheorie den Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 16.200 DM anrechnen lassen. Im Falle der Nichtigkeit eines Vertrages wird durch Vergleich der durch den Bereicherungsvorgang hervorgerufenen Vor- und Nachteile ermittelt, für welchen Beteiligten sich ein Überschuss ergibt. Dieser Beteiligte ist dann Gläubiger eines einheitlichen, von vornherein durch Abzug der ihm zugeflossenen Vorteile beschränkten Bereicherungsanspruchs (vgl. etwa Palandt/Thomas, BGB, 53. Aufl., § 818 Rdn. 48 m.w.N.). Er darf sich nicht damit begnügen, das von ihm aufgrund des nichtigen Vertrages Geleistete zurückzuverlangen, sondern muss bei der Darlegung seines Bereicherungsanspruchs sogleich das mit berücksichtigen, was etwa der Beklagte hingegeben hat, um den Vertrag zu erfüllen (BGH, Urt. v. 24. Juni 1963, VII ZR 229/62, NJW 1963,1870 m.w.N.). Dies gilt sinngemäß auch dann, wenn die Leistungen ungleichartig sind. Dann hat der Bereicherungskläger die ungleichartige Gegenleistung schon im Klageantrag derart zu berücksichtigen, dass er ihre Rückgewähr Zug um Zug anbietet (BGH aaO). An der Verrechnung der von den Beklagten herauszugebenden Nutzungen (16.200 DM) mit dem von dem Klägern zurückzuzahlenden Kaufpreis (200.000 DM) ändert sich auch nichts dadurch, dass das Berufungsgericht diesen Rückzahlungsanspruch im Rahmen des Zurückbehaltungsrechts gegenüber dem Klageanspruch auf Herausgabe des Grundstücks bereits in voller Höhe berücksichtigt hat. Der Kläger hatte insoweit zu seinen Ungunsten die Saldotheorie nicht beachtet und den Herausgabeanspruch schon im Klageantrag mit dem Vorhalt versehen, dass er nur Zug um Zug gegen Rückzahlung des vollen Kaufpreises von 200.000 DM (anstelle eines bereits im Wage der Saldierung um 16.200 DM gekürzten Betrages) durchgesetzt werden könnte. Schon deshalb hätte das Berufungsgericht auch bei Anwendung der Saldotheorie nicht über den Klageantrag hinausgehen und den (in der Revisionsinstanz insoweit zudem nicht angegriffenen) Zug-um-Zug-Vorbehalt von sich aus um 16.200 DM kürzen dürfen (§ 308 Abs. 1 ZPO). dass die Kläger deswegen bei der Vollstreckung des Anspruchs auf Herausgabe des Grundstücks den vollen Betrag von 200.000 DM anstelle eines um 16.200 DM gekürzten aufwenden müssen (§ 726 Abs. 1 ZPO), haben sie sich wegen der Fassung ihres Klageantrages selbst zuzuschreiben. Am Rande sei jedoch darauf hingewiesen, dass ihnen, wenn sie aus vollstreckungsrechtlichen Gründen an die Beklagten 16.200 DM mehr zahlen als geschuldet, aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) ein Anspruch auf Rückzahlung dieses Betrags zusteht.

 


zuletzt geändert am: 29.03.2004

PBS Planungsbüro Suhle