Genehmigungsfreie Bauten

 

Überblick über die häufigsten genehmigungsfreien Vorhaben im Land Brandenburg:
   
Gebäude bis zu 75 m³ umbautem Raum unter folgenden Voraussetzungen:
   Sie sind nicht mit Aufenthaltsraum, Toilette oder Feuerstätte ausgestattet.
 Sie befinden sich nicht im Außenbereich.

 

 

Gebäude für land und forstwirtschaftliche Betriebe unter folgenden Voraussetzungen:
   Sie haben bis zu 150 m² Grundfläche und 5 m Höhe
 Sie sind nicht mit einer Feuerstätte ausgestattet.
 Sie sind nicht unterkellert.
 Sie dienen nur zum vorübergehenden Schutz von Tieren oder zur Unterbringung von
 Ernterzeugnissen oder land und forstwirtschaftlichen Geräten.
 Sie befinden sich im Außenbereich.
   
Garagen unter folgenden Voraussetzungen:
   a) Garagen im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans.
 Sie haben nicht mehr als 150 m² Grundfläche.
 Sie haben nicht mehr als ein Geschoss.
 b) sonstige Garagen
 Sie haben nicht mehr als 50 m² Grundfläche.
 Sie gehören zu einem Wohngebäude auf dem gleichen Grundstück.
 sie an den Grundstücksgrenzen errichteten Außenwände dürfen insgesamt eine
 Länge von 15 m und entlang einer Grundstücksgrenze eine Länge von 9 m nicht überschreiten.
   
Wochenendhäuser unter folgenden Voraussetzungen:
   Sie haben nicht mehr als 50 m² Grundfläche und 4 m Höhe.
 Sie befinden sich in einem durch qualifizierten Bebauungsplan festgesetzten
 Wochenendhausgebiet oder auf bauaufsichtlich genehmigten Wochenendhausplätzen.
   
Gartenlauben unter folgenden Voraussetzungen:
   Sie haben einschließlich Freisitz / Terrasse nicht mehr als 24 m² Grundfläche.
 Sie befinden sich in Dauerkleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz oder
 bauaufsichtlich genehmigten Kleingartenanlagen.
   
Wintergärten unter folgenden Voraussetzungen:
   Sie haben nicht mehr als 15 m² Grundfläche und 50 m³ umbauten Raum.
 Sie werden vor der Außenwand eines Gebäudes errichtet.
   
Dachgeschossausbau unter folgenden Voraussetzungen:
   Es handelt sich um ein Wohngebäude geringer Höhe mit nicht mehr als 2 Wohnungen.
 Die Konstruktion und die äußere Gestalt des Dachgeschosses werden nicht verändert.
 Es entsteht keine zusätzliche Wohnung.
 Die neuen Räume dienen als Wohnraum.
   
Einfriedungen unter folgenden Voraussetzungen:
   a) im Innenbereich:
 Pfeiler und Mauern haben nicht mehr als 1,50 m Höhe.
 Sonstige Einfriedungen haben nicht mehr als 2 m Höhe.
 b) im Außenbereich:
 Offene Einfriedungen
 ohne Fundamente oder Sockel
 haben nicht mehr als 2 m Höhe und dienen einem land oder forstwirtschaftlichen Betrieb.
   
Werbeanlagen unter folgenden Voraussetzungen:
   Sie befinden sich an der Stätte der Leistung und haben nicht mehr als 2,5 m² Ansichtsfläche.
   
Fenster und Türen unter folgenden Voraussetzungen:
   Sie werden in den dafür bestimmten Öffnungen von Wohngebäuden eingebaut.
 Es handelt sich um liegende Fenster in Dachflächen.
   
Was ist zu beachten?
   Auch wenn Ihr Vorhaben keiner Genehmigung bedarf, sind die baurechtlichen Vorschriften einzuhalten.
 Ansonsten müssen Sie im  schlimmsten Fall mit einer Beseitigung rechnen.
   

 


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zuletzt geändert am: 02.04.2006