vereinbaren Sie im Bauvertrag ausdrücklich eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren
vereinbaren Sie ausdrücklich einen verbindlichen Endtermin und geben Sie diesen mit einem eindeutigen Datum an
vereinbaren Sie eine Vertragsstrafe. Üblich sind bis 0,2 % der Bauvertragssumme pro Tag der Überschreitung.
Eine Vertragsstrafe kann aber immer nur dann geltend gemacht werden, wenn der Bauherr sich dies bei der Abnahme ausdrücklich vorbehält.
legen Sie besonderen Wert auf eine genaue Leistungsbeschreibung und genaue Pläne
vereinbaren Sie einen Pauschalpreis, auch Festpreis genannt, klären Sie zusätzliche Nebenkosten, die nicht im Festpreis enthalten sind
beschreiben Sie Zusatzleistungen so genau wie möglich und vereinbaren Sie dafür konkrete Preise
beschreiben Sie die Eigenleistungen so genau wie möglich und vereinbaren Sie konkrete Gutschriften
fragen Sie nach zusätzlichen Hausanschluss- und Erschließungskosten (Wasser, Abwasser, Strom, Straße, Zuwegung u.s.w.)
fragen Sie nach Baugenehmigungskosten
ein Problem stellt regelmäßig der Bodenaushub und deren Abtransport dar. Regeln Sie dies vertraglich
wenn Sie mit Keller bauen, legen Sie großen Wert auf die Klärung der Abdichtungsfrage wie z.B. Dränage und wasserdichte Wanne.
Regeln Sie unbedingt die Kostenfrage
prüfen Sie den Vertrag in allen Einzelheiten oder lassen Sie dies von einem erfahrenen Juristen tun.
lassen Sie sich nicht zum Vertragsschluss drängen
fordern Sie eine Liste mit Referenzobjekten an
Unterschreiben Sie keinen Vertrag, ohne nicht wenigstens mit Sachkundigen darüber zu sprechen.
Abschläge sollten nicht nach Termin, sondern erst nach erbrachter und geprüfter Leistung vereinbart werden. Anderenfalls droht im Falle der Unternehmensinsolvenz des Baufirma ein erheblicher finanzieller Schaden. Anhaltspunkt für eine Aufgliederung der Baukosten in Kostengruppen kann die DIN 276 sein. Für den Bauherrn ist es optimal, wenn der Zahlungsplan so gestaltet ist, dass ein ausreichender Sicherheitseinbehalt für Mängel bleibt. Ein Sicherheitsbehalt in Höhe von 10 % erhöht den Anreiz einer zeitnaher Fertigstellung.
Augen auf beim Abnahmeprotokoll, wird diese unterschrieben -auch eine Abnahme unter Mängelvorbehalt ist eine Abnahme- besitzt der Bauunternehmer gemäß § 641 BGB einen fälligen Vergütungsanspruch und die Verjährungsfrist beginnt zu laufen. Von nun an obliegt es dem Bauherrn, Mängel zu beweisen; vor der Abnahme ist es das Bauunternehmen, welches die Mangelfreiheit belegen muss. Verweigert der Bauherr die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls grundlos oder wegen nur unwesentlicher Mängel, kann er rasch in die Falle geraten. Schaltet daraufhin der Unternehmer einen Gutachter ein, der die Mangelfreiheit des Bauwerks in einer so genannten Fertigstellungsbescheinigung gemäß § 641a BGB attestiert, droht dem verweigernden Bauherrn im so genannten Urkundenprozess ein Zahlungstitel. Sind jedoch wesentliche Mängel zu beklagen, welche womöglich den Einzug in das neue Haus unmöglich machen, sollte der Bauherr die Abnahme verweigern, hier bei sollte jedoch ein Bauingenieur zu Rate gezogen werden.
Informationen über den Wertgehalt von Zertifikaten und Qualitätszeichen, mit denen die Hersteller von Eigenheimen werben, liefert die Informationsplattform des Bundesministeriums für Verbraucherschutz. Die Datenbank finden Sie unter www.baulabel.de.
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zuletzt geändert am: 11.10.2016