Bauschäden

 

Ein Haus ohne einen Mangel gibt eigentlich nicht. Jedoch nicht jeder Mangel kann sofort vom Bauherrn entdeckt werden, obwohl es kein Schönheitsfehler ist. Auch kleinere Fehler können die Bausubstanz schädigen und zu hohen Folgekosten führen.

Auch wenn die komplette Baukontrollen durch einen Bauingenieur gerade einmal ca. 1 % der Baukosten ausmachen, sparen Häuslebauer vor allem hier. Leider ist dies nicht wirklich ein Sparen, weil in den meisten Fällen später draufgezahlt werden muss.   
 
Lassen Sie sich in jedem Fall von einem Bauingenieur bei der Bauabnahme begleiten bzw. wenn Sie selbst Zweifel an einer ordnungsgemäßen Bauausführung haben. Nur so können Sie später langjährige und kostspielige Rechtsverfahren vermeiden.
 

Nachfolgend stehen Ihnen ein paar Tipps für die Überwachung von Bauleistungen zur Verfügung:

   
Schriftlich ist besser:
   

 

Vereinbaren Sie nur einen Ansprechpartner bei der Bauausführung und bestehen Sie darauf, das Planungsabweichungen schriftlich dokumentiert werden.

   
Abnahmeprotokolle:
   
  Fertigen Sie Abnahmeprotokolle an und lassen Sie sich diese gegenzeichnen. Vermerken Sie auch Dinge, welche ihrer Ansicht nach Kleinigkeiten darstellen. 
   
Soll-Ist-Zustand:
   
  Vergleiche Sie den Ist-Zustand mit den geplanten Sollzustand anhand ihrer Detailzeichnungen.
   
Insolvente Vertragspartner:
   
  Nach der Abnahme gilt bei Verträgen auf Basis des BGB ein gesetzlicher Gewährleistungsanspruch von 5 Jahren (nach VOB/B 2002: 4 Jahre). Innerhalb dieser Zeit kann der Bauherr fordern, dass Baumängel beseitigt werden bzw. unter Umständen Anspruch auf Schadensersatz oder nachträgliche Preisminderung haben. Doch was, wenn die Firma Insolvenz angemeldet hat?

Hier kann nur eine Fertigstellungsbürgschaft sowie eine Gewährleistungsbürgschaft vorbeugen. Bei der Fertigstellungsbürgschaft haftet ein Dritter, für die Erfüllung des Bauvertrags. Bei einer Gewährleistungsbürgschaft werden die Gewährleistungsansprüche abgesichert.

Die Höhe der Gewährleistungsbürgschaft sollte mindestens 5 % der Auftragssumme betragen. Ein andere Möglichkeit wäre auch das der Bauherr mit dem Unternehmer vereinbart, dass ein Teil des Geldes erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist fällig wird.

   
   

 


© PBS Planungsbüro Suhle       

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