Nachfolgend stehen Ihnen ein paar Tipps für die Überwachung von Bauleistungen zur Verfügung: |
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Schriftlich ist besser: | |||||
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Vereinbaren Sie nur einen Ansprechpartner bei der Bauausführung und bestehen Sie darauf, das Planungsabweichungen schriftlich dokumentiert werden. |
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Abnahmeprotokolle: | |||||
Fertigen Sie Abnahmeprotokolle an und lassen Sie sich diese gegenzeichnen. Vermerken Sie auch Dinge, welche ihrer Ansicht nach Kleinigkeiten darstellen. | |||||
Soll-Ist-Zustand: | |||||
Vergleiche Sie den Ist-Zustand mit den geplanten Sollzustand anhand ihrer Detailzeichnungen. | |||||
Insolvente Vertragspartner: | |||||
Nach der Abnahme gilt bei Verträgen auf
Basis des BGB ein gesetzlicher Gewährleistungsanspruch von 5 Jahren
(nach VOB/B 2002: 4 Jahre). Innerhalb dieser Zeit kann der Bauherr
fordern, dass Baumängel beseitigt werden bzw. unter Umständen Anspruch
auf Schadensersatz oder nachträgliche Preisminderung haben. Doch was,
wenn die Firma Insolvenz angemeldet hat?
Hier kann nur eine Fertigstellungsbürgschaft sowie eine Gewährleistungsbürgschaft vorbeugen. Bei der Fertigstellungsbürgschaft haftet ein Dritter, für die Erfüllung des Bauvertrags. Bei einer Gewährleistungsbürgschaft werden die Gewährleistungsansprüche abgesichert. Die Höhe der Gewährleistungsbürgschaft sollte mindestens 5 % der Auftragssumme betragen. Ein andere Möglichkeit wäre auch das der Bauherr mit dem Unternehmer vereinbart, dass ein Teil des Geldes erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist fällig wird. |
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